Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
AVLB der DIINNO GmbH · Stand August 2026
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Verkauf an Verbraucher erfolgt nicht.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der DIINNO GmbH, Brunsbütteler Damm 93, 13581 Berlin (nachfolgend „DIINNO“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Besteller“).
(2) Diese AVLB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.
(3) Diese AVLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DIINNO hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn DIINNO in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(4) Diese AVLB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Besteller, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(5) Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall in Textform getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AVLB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen von Produkten auf der Internetseite von DIINNO, in Katalogen, Prospekten, Datenblättern oder sonstigen Werbemitteln stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Besteller, ein Angebot anzufragen.
(2) Der Besteller fordert über das Anfrageformular, per E-Mail oder telefonisch ein Angebot an. DIINNO unterbreitet daraufhin ein Angebot in Textform. An dieses Angebot hält sich DIINNO 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot keine abweichende Bindefrist genannt ist.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Besteller das Angebot innerhalb der Bindefrist in Textform annimmt (Bestellung) und DIINNO die Bestellung in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung). Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von DIINNO.
(4) Bestellungen, die ohne vorangehendes Angebot von DIINNO erteilt werden, gelten als Angebot des Bestellers. DIINNO kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung annehmen.
(5) Erklärungen in Textform im Sinne dieser AVLB sind insbesondere E-Mail und Telefax.
§ 3 Leistungsumfang, technische Änderungen, Unterlagen
(1) Der Umfang der Lieferung ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung einschließlich der dort in Bezug genommenen Spezifikationen und Datenblätter.
(2) Angaben in Datenblättern, Handbüchern, Zeichnungen und Abbildungen sind Leistungsbeschreibungen, keine Garantien. Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt DIINNO nur, wenn sie ausdrücklich und in Textform als „Garantie“ bezeichnet ist.
(3) DIINNO bleibt zu technischen Änderungen des Liefergegenstandes berechtigt, soweit diese dem technischen Fortschritt, gesetzlichen oder normativen Anforderungen dienen und die vertraglich vereinbarte Funktion, Form und Qualität nicht beeinträchtigen und für den Besteller zumutbar sind.
(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern und sonstigen Unterlagen behält sich DIINNO sämtliche Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von DIINNO in Textform Dritten weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder für andere als die vereinbarten Zwecke genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro, netto ab Lager Berlin, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(3) Bei Neukunden, Auslandslieferungen sowie bei Auftragswerten über 10.000 EUR netto ist DIINNO berechtigt, Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Absatz 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zweifelhaft erscheinen lassen, ist DIINNO berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Erhöhen sich nach Vertragsschluss und vor Lieferung die Kosten für Material, Fracht, Energie oder Zölle um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss, sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Preisanpassung zu verhandeln. Kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zustande, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der noch nicht ausgelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten. Diese Regelung gilt nur für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen DIINNO an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von DIINNO in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug, höhere Gewalt
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind sie unverbindliche Angaben nach bestem Wissen.
(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen, den Eingang vom Besteller beizubringender Unterlagen und Genehmigungen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lager von DIINNO verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
(4) DIINNO beliefert den Besteller aus einer Fertigungs- und Lieferkette mit Fertigungsstandorten in der Volksrepublik China. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt sowie bei sonstigen von DIINNO nicht zu vertretenden Hindernissen, die erheblichen Einfluss auf die Herstellung oder Ablieferung haben. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien sowie behördliche Maßnahmen zu deren Bekämpfung, Krieg und kriegsähnliche Zustände, Terroranschläge, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel, Halbleiterknappheit, Cyberangriffe auf DIINNO oder ihre Vorlieferanten, Störungen und Kapazitätsengpässe in der internationalen See-, Luft- oder Landfracht, Sperrung oder Überlastung von Häfen und Wasserstraßen, Zollabfertigungshindernisse, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Sanktionen sowie die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung, sofern DIINNO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
(5) DIINNO wird den Besteller über Eintritt und voraussichtliche Dauer eines Ereignisses nach Absatz 4 unverzüglich unterrichten. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen dieser Verzögerung sind ausgeschlossen; § 14 bleibt unberührt.
(6) Gerät DIINNO in Lieferverzug, ist der Ersatz des Verzugsschadens für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 Prozent, insgesamt jedoch auf höchstens 5 Prozent des Nettopreises desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen des Verzuges nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzuges richten sich ausschließlich nach § 14.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 7 Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt EXW Berlin (Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist. Versendet DIINNO die Ware auf Wunsch des Bestellers, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung sowie bei Teillieferungen.
(3) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund, geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ab diesem Zeitpunkt ist DIINNO berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und die üblichen Lagerkosten zu berechnen.
(4) Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
(5) Die Verpackung erfolgt handelsüblich und produktgerecht. Besondere Verpackungswünsche des Bestellers werden gesondert berechnet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) DIINNO behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller DIINNO unverzüglich in Textform zu unterrichten und Dritte auf das Eigentum von DIINNO hinzuweisen.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten. Er tritt DIINNO bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab; DIINNO nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwirbt DIINNO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Verarbeitung erfolgt für DIINNO, ohne dass hieraus Verpflichtungen für DIINNO entstehen.
(6) DIINNO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DIINNO.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Identität, Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen. § 377 HGB findet Anwendung.
(2) Offensichtliche Mängel sind DIINNO unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung, in Textform anzuzeigen.
(3) Die Mängelanzeige hat die Auftrags- und Artikelnummer, die Seriennummer des beanstandeten Geräts sowie eine nachvollziehbare Beschreibung des Fehlerbildes zu enthalten.
(4) Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, den DIINNO arglistig verschwiegen hat.
(5) Transportschäden sind darüber hinaus unverzüglich gegenüber dem Frachtführer zu rügen und auf dem Frachtbrief zu vermerken.
§ 10 Sachmängel
(1) Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich abschließend nach der Auftragsbestätigung sowie den dort in Bezug genommenen Spezifikationen und Datenblättern. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter stellen keine Beschaffenheitsangabe dar.
(2) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet DIINNO nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 14. (2a) Der Besteller hat DIINNO die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und das beanstandete Gerät nach vorheriger Abstimmung an DIINNO zu übersenden.
(3) Die Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für arglistig verschwiegene Mängel, für die Verletzung einer übernommenen Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Lieferungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB.
(4) Keine Mängelansprüche bestehen bei natürlicher Abnutzung, bei Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Montage, Inbetriebnahme oder Bedienung, bei Nichtbeachtung der Montage- und Betriebsanleitung, bei Betrieb außerhalb der spezifizierten Umgebungs- und Netzbedingungen, bei Überspannung, Blitzeinwirkung oder Netzstörungen, bei Verwendung ungeeigneter Zubehör- oder Anschlussteile, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei Eingriffen oder Änderungen, die nicht von DIINNO oder einem von DIINNO autorisierten Dritten vorgenommen wurden.
(5) Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, ist DIINNO berechtigt, den entstandenen Prüf- und Bearbeitungsaufwand zu den jeweils gültigen Servicesätzen zu berechnen.
§ 11 Software, Firmware und Applikationen
(1) Enthält der Liefergegenstand Software oder Firmware oder wird ergänzend eine Applikation bereitgestellt, erwirbt der Besteller hieran kein Eigentum, sondern ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Zusammenhang mit dem gelieferten Gerät.
(2) Beim Weiterverkauf des Geräts darf das Nutzungsrecht auf den Erwerber übertragen werden, sofern der Besteller keine Kopien zurückbehält und den Erwerber auf die Geltung dieser Nutzungsbedingungen verpflichtet.
(3) Dekompilierung, Reverse Engineering, Änderung oder Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sind unzulässig, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG etwas anderes gestatten.
(4) DIINNO stellt für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab Ablieferung Sicherheitsaktualisierungen (Security Updates) für die Firmware bereit, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Konformität und der IT-Sicherheit erforderlich und DIINNO technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ein Anspruch auf Funktionserweiterungen besteht nicht.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bereitgestellte Sicherheitsaktualisierungen innerhalb angemessener Frist einzuspielen. Unterlässt er dies, haftet DIINNO nicht für Schäden, die bei ordnungsgemäßer Aktualisierung vermieden worden wären.
(6) Enthält der Liefergegenstand Open-Source-Software, gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen. Entsprechende Lizenztexte und Quellcodehinweise werden auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
(7) Applikationen, Cloud- und Datendienste können gesonderten Nutzungsbedingungen unterliegen. Ein Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit solcher Dienste besteht nur, soweit dies gesondert vereinbart ist.
§ 12 Mess- und eichrechtliche Konformität
(1) Soweit der Liefergegenstand ein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) ist, wird er mit gültiger EU-Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung nach der Richtlinie 2014/32/EU (MID) geliefert.
(2) Der Besteller ist als Verwender des Messgeräts für die Einhaltung der Verwenderpflichten nach dem MessEG und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) selbst verantwortlich, insbesondere für die Anzeige der Inbetriebnahme, die Einhaltung der Verwendungs- und Eichfristen sowie für den ordnungsgemäßen Einbau.
(3) Jeder Eingriff in das Messgerät, jede Verletzung der Sicherungsmarken sowie jede nicht von DIINNO freigegebene Änderung an Hardware oder Firmware führt zum Erlöschen der Konformität. Mängelansprüche und Haftung von DIINNO entfallen insoweit.
(4) DIINNO schuldet die Konformität nach dem zum Zeitpunkt der Ablieferung geltenden Rechtsstand. Spätere Änderungen des Mess-, Eich- oder Energierechts begründen keinen Mangel.
§ 13 Schutzrechte, kundenspezifische Entwicklungen, Werkzeuge
(1) DIINNO steht dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferortes frei von Rechten Dritter ist, die seiner vertragsgemäßen Verwendung entgegenstehen.
(2) Werden Ansprüche Dritter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte erhoben, hat der Besteller DIINNO unverzüglich zu unterrichten. DIINNO ist berechtigt, nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht zu erwirken, den Liefergegenstand zu ändern oder auszutauschen. Die Führung der Auseinandersetzung obliegt DIINNO.
(3) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf Vorgaben, Zeichnungen oder Spezifikationen des Bestellers, auf einer von DIINNO nicht vorhersehbaren Verwendung oder auf einer vom Besteller vorgenommenen Änderung beruht. In diesen Fällen stellt der Besteller DIINNO von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Sämtliche Rechte an von DIINNO erbrachten Entwicklungsleistungen, Konstruktionen, Schaltungen, Layouts, Firmware und technischer Dokumentation verbleiben bei DIINNO, auch wenn der Besteller sich an den Entwicklungskosten beteiligt hat, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
(5) Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen bleiben Eigentum von DIINNO, auch wenn der Besteller anteilige Werkzeugkosten getragen hat, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. DIINNO verwahrt sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; eine Aufbewahrungspflicht besteht längstens für drei Jahre nach der letzten Lieferung.
(6) Die Marke DIINNO und sonstige Kennzeichen von DIINNO dürfen vom Besteller nur zur Bewerbung der von DIINNO bezogenen Produkte und nur in unveränderter Form verwendet werden.
§ 14 Haftung
(1) DIINNO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet DIINNO der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von DIINNO ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Datenverlust, Rückrufkosten sowie Ansprüche Dritter gegen den Besteller.
(4) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall auf den zweifachen Nettowert des betroffenen Auftrages begrenzt, in jedem Fall jedoch auf höchstens 5.000.000 EUR je Schadensfall. Für Schäden im Zusammenhang mit Software, Applikationen und Datendiensten gilt abweichend eine Höchstgrenze von 1.000.000 EUR je Schadensfall. DIINNO unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 EUR je Versicherungsfall und weist diese auf Wunsch nach.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von DIINNO.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Rücknahme von Altgeräten, Batterien und Verpackungen
(1) DIINNO ist bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register unter der WEEE-Reg.-Nr. DE 47199100 registriert.
(2) Handelt es sich beim Besteller um einen gewerblichen Endnutzer im Sinne des ElektroG, obliegt ihm die ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte auf eigene Kosten, sofern nicht im Einzelfall in Textform etwas anderes vereinbart ist. Der Besteller stellt DIINNO insoweit von Rücknahme- und Entsorgungspflichten frei.
(3) Veräußert der Besteller die Ware weiter, hat er die ihn treffenden Pflichten nach dem ElektroG, dem Batteriegesetz und dem Verpackungsgesetz eigenverantwortlich zu erfüllen und diese Pflichten an seine Abnehmer weiterzugeben.
(4) Für in Verkehr gebrachte Transportverpackungen ist DIINNO im Verpackungsregister LUCID unter der Registrierungsnummer DE1379452151884 registriert.
§ 16 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten nicht offenkundigen Informationen technischer und kaufmännischer Art vertraulich zu behandeln, nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder die unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(4) Eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien geht dieser Regelung vor.
§ 17 Ausfuhr- und Sanktionsbestimmungen
(1) Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
(2) Der Besteller wird die anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Sanktionsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und, soweit anwendbar, der Vereinigten Staaten von Amerika einhalten.
(3) Bei Weiterveräußerung oder Weitergabe des Liefergegenstandes an Dritte hat der Besteller die jeweils geltenden Vorschriften zu beachten und seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten.
(4) Der Besteller stellt DIINNO von allen Ansprüchen und Nachteilen frei, die aus einem Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen entstehen.
§ 18 Datenschutz
(1) DIINNO verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.diinno.de.
(2) Werden im Rahmen von Service-, Cloud- oder Datendiensten personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AVLB sowie der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben vorrangig.
(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen ist Berlin.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Berlin, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. DIINNO ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. DIINNO GmbH Brunsbütteler Damm 93 · 13581 Berlin · Deutschland Telefon +49 30 2388 3766 · info@diinno.de · www.diinno.de Sitz der Gesellschaft: Berlin · Amtsgericht Charlottenburg, HRB 286974 B Geschäftsführer: Haibo Wang · USt-IdNr.: DE352760870 WEEE-Reg.-Nr. DE 47199100 · Verpackungsregister LUCID DE1379452151884
Frühere Fassungen: Für bereits geschlossene Verträge gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung. Ältere Fassungen stellen wir auf Anfrage unter info@diinno.de zur Verfügung.